AGB
der SCHEMA M GmbH, Veilchenweg 2, 78667 Villingendorf, Geschäftsführer Marc Weindinger, (SCHEMA M)
1. Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen SCHEMA M und ihren Auftraggeber, insbesondere für die Erbringung von Werbe- und Marketingleistungen im Internet sowie die damit verbundenen Dienstleistungen von SCHEMA M. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Auftrags gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Vereinbarungen, ohne dass SCHEMA M in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SCHEMA M gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SCHEMA M ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn SCHEMA M in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von SCHEMA M maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt
2. Vertragsgegenstand
(1) SCHEMA M berät den Auftraggeber bei Marketingmaßnahmen, insbesondere bei der Betreuung von Social Media Werbeanzeigen, entwickelt und schaltet Content für Social Media Werbeanzeigen. Die Leistungen von SCHEMA M ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot von SCHEMA M und der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt SCHEMA M ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt SCHEMA M ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4 Abs. 3.
(3) Gegenstand einer jeden Vereinbarung ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch SCHEMA M, nicht hingegen ein bestimmter, durch den Auftraggeber erhoffter Erfolg. So kann z.B. bei Werbemaßnahmen und Social Media Betreuung ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden.
(4) SCHEMA M ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(5) SCHEMA M kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
3. Angebot, Informationen, Leistung
(1) Die Darstellung von Angeboten von SCHEMA M auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) SCHEMA M wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preisen machen.
(3) Soweit der Auftraggeber Aufträge an SCHEMA M mündlich erteilt, sind diese bindend. SCHEMA M hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag kann durch SCHEMA M auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages Klarheit hergestellt ist.
4. Preise
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot und/oder der Vereinbarung mit SCHEMA M. Dies kann eine Pauschalvergütung, eine aufwandabhängige Vergütung (insbes. Stunden- oder Tagessatz) und/oder variable leistungsabhängige Vergütung sein. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.
(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.w
(3) SCHEMA M ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
(4) Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Leistung. SCHEMA M ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung und/oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären SCHEMA M mit dem Angebot, spätestens mit einer Auftragsbestätigung.
(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. SCHEMA M behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
7. Social Media
(1) Soweit gegen entsprechende Vergütung beauftragt, wird SCHEMA M für den Auftraggeber über dessen Social Media Accounts Marketingmaßnahmen umsetzen oder diese insgesamt betreuen.
(2) SCHEMA M wird in dem vereinbarten Umfang die Accounts des Auftraggebers ggf. optimieren sowie Inhalte für den Auftraggeber erstellen und veröffentlichen.
(3) SCHEMA M wird – soweit vereinbart – die Inhalte der Veröffentlichungen eigenverantwortlich, basierend auf den Vorgaben des Auftraggebers, vorschlagen und nach Freigabe durch den Auftraggeber veröffentlichen. Freigaben müssen immer rechtzeitig (grundsätzlich 1 Arbeitstag) vor dem geplanten Termin für die Veröffentlichung vorliegen. Die Parteien können einen Rahmen für Veröffentlichungen auf Social Media erarbeiten, innerhalb dessen SCHEMA M ohne vorherige Einzelabstimmung Inhalte erstellen und veröffentlichen kann.
(4) Insbesondere bei Leistungen/Arbeiten von SCHEMA M, welche den Bereich Social Media umfassen, weist SCHEMA M den Auftraggeber darauf hin, dass in den AGB und/oder Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter gesonderte Regelungen vorhanden sind, welche die Nutzung dieser Plattformen für Marketingzwecke und weitere Werbemaßnahmen regelt. Marketing auf diesen Plattformen sind teilweise nur unter Beschränkungen möglich. Der Auftraggeber ist hierbei Herausgeber sowie Verantwortlicher für den Inhalt der jeweiligen Marketingmaßnahme. SCHEMA M übernimmt keine Haftung dafür, dass die jeweilige Veröffentlichung auf Social Media-Plattformen den dortigen Regelungen, AGB und Nutzungsbedingungen sowie den gesetzlichen Regelungen (z.B. Impressumspflicht, Datenschutzhinweise etc.) entspricht und weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, sich in diesem Bereich rechtlich beraten zu lassen und entsprechend umzusetzen.
8. Beistellungen, Erschwernisse
(1) Kosten für Drittsoftware- oder sonstige Produkte von Dritten, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Kauftheme, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen.
(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
9. Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. SCHEMA M behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
(2) Höhere Gewalt oder bei SCHEMA M oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen.
10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, SCHEMA M sämtliche erforderlichen Informationen (z.B. vorhandene Accounts auf Plattformen, bisherige und laufende Werbemaßnahmen, bisherige Konversionsraten und weitere Marketing relevante Kennzahlen) und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.
(2) Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Social-Media-Plattformen selbst verantwortlich. SCHEMA M kann ihre Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei Facebook, Instagram, Pinterest, TikTok, Snapchat, Linkedin, Xing, etc. erbringen. Eine Hilfe bei der Anlegung von Accounts kann beauftragt werden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit von SCHEMA M erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit, insbesondere im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, SCHEMA M alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch SCHEMA M vereinbart ist.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung von SCHEMA M für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
11. Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten (insbesondere auch Freigabepflichten) nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. SCHEMA M kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist SCHEMA M berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass SCHEMA M projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in Verzug, ist SCHEMA M berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten von SCHEMA M eintritt.
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten von SCHEMA M nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann SCHEMA M von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen von SCHEMA M.
12. Nutzungsrechte
(1) SCHEMA M wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt SCHEMA M ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SCHEMA M.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei SCHEMA M.
(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SCHEMA M.
(4) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(5) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass SCHEMA M die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. SCHEMA M darf dafür Auszüge ihrer Leistungen für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen
13. Mängelrechte
(1) Soweit Marketing, Social Media Betreuung oder andere Beratungen Inhalt der Vereinbarung sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
14. Haftung
1) Schema M haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) SCHEMA M haftet nicht wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
(3) Für die rechtliche Zulässigkeit, insbesondere die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit, sowie für die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Leistungen und Arbeiten haftet SCHEMA M nicht.
(4) Es ist daher Sache des Auftraggebers, vor Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung der Arbeiten und Leistungen von SCHEMA M oder vor der diesbezüglichen Freigabe die rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.
(5) SCHEMA M ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.
(6) Sofern der Auftraggeber SCHEMA M körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, SCHEMA M auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
15. Verjährung
Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung verjähren in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder SCHEMA M hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
16. Laufzeit / Kündigung
(1) Soweit nicht anders vereinbart ist, wird zwischen den Parteien eine Festlaufzeit der Vereinbarung abgeschlossen. Während der Festlaufzeit ist die ordentliche Kündigung der Vereinbarung ausgeschlossen. Die Vereinbarung verlängert sich um weitere 6 Monate, wenn sie nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Festlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. SCHEMA M ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät oder der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für SCHEMA M unzumutbar wäre.
17. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Sitz von SCHEMA M.
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Soweit die Vereinbarung oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 23.02.2022
Im Übrigen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von SCHEMA M, ebenfalls abrufbar unter www.SCHEMA-M.com.